Kapitel 7 – Externe Prüfungskommissare
Prüfungskommissare bzw. -kommissarinnen
Die ausersehenen Prüfungskommissare bzw. –kommissarinnen sind den Semesterplänen zu entnehmen.
Ausbildungsniveau
Wenn im Auslegungsrahmen angegeben wird, dass ein Prüfungskommissar bzw. eine Kommissarin mindestens ein Ausbildungsniveau aufweisen soll, das dem Ausbildungsniveau der Lehrkraft im betreffenden Fach entspricht, ist das Ausbildungsniveau des Prüfungskommissars bzw. der –kommisarin in Bezug auf die 4-jährige Ausbildung zum Familientherapeuten bzw. zur –therapeutin und eine mindestens 4-jährige praktische Berufserfahrung gemeint.
Ist stattdessen von „einem Fach“ die Rede, in dem ergänzende Lehrkräfte unterrichten, die eine einschlägige lange Hochschulausbildung absolviert haben (vgl. Kriterium 4.b), so muss der Prüfungskommissar bzw. die –kommissarin ebenfalls mindestens eine einschlägige lange Hochschulausbildung vorweisen können.
Interne Qualitätssicherung
Prüfungskommissare bzw. -kommisarinnen, die im Semesterplan des vergangenen Jahres aufgeführt wurden, werden als Teil der internen Qualitätssicherung gleichzeitig mit den aktiven Ausbildungsteilnehmern bzw. Teilnehmerinnen und Lehrkräften einer Befragung unterzogen. Mehr hierüber können Sie in Kapitel 9 nachlesen.