Kapitel 6 – Bewerbung und Ausbildungsvertrag

AusbildungsvertragDetails
Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des für beide Seiten verbindlichen Ausbildungsvertrags geltende Ausbildungsordnung bildet zu jeder Zeit die Grundlage des Ausbildungsgangs des einzelnen Ausbildungsteilnehmers bzw. der einzelnen -teilnehmerin

Die Zahl der Unterrichtstage und der lehrergeleiteten Unterrichtsstunden wird eigenständig durch den geschlossenen und unterzeichneten Ausbildungsvertrag vorgegeben, der in aller Regel mit der Ausbildungsordnung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags übereinstimmt.

Das Deutsch-Dänische Institut für Familientherapie und Beratung – ddif kann auf eigenen Beschluss auch eine höhere, jedoch keine geringere Zahl von lehrergeleiteten Unterrichtstagen/‑stunden anbieten als die im unterzeichneten Ausbildungsvertrag festgehaltene verbindliche Mindestanzahl.

Der Ausbildungsleiter bzw. die -leiterin ist befugt, Abweichungen vom Wortlaut der Ausbildungsordnung zu genehmigen, sofern sich diese innerhalb des Rahmens der vorgegebenen Qualitätsrichtlinien und des unterzeichneten Ausbildungsvertrags bewegen.

ZulassungskriterienDetails
Bewerber bzw. Bewerberinnen können die Zulassung im Rahmen der Quoten 1 und 2.a beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich um eine Sonderzulassung im Rahmen der Quote 2.b zu bewerben. Wenn ein gleichwertiger Ausbildungsgang oder Teilabschnitte eines solches Ausbildungsgangs absolviert wurden, können die absolvierten und nachweisbaren Ausbildungsleistungen auf Antrag als Vorleistungen angerechnet werden.

Im Rahmen der Quote 2.b sind die Ausbildungsplätze begrenzt.

Quote 1

Bewerber bzw. Bewerberinnen, die eine einschlägige lange (5-jährige) oder mittellange (3-jährige) Hochschulausbildung in den Fachbereichen Psychologie, Pädagogik oder Gesundheits- und Sozialwesen abgeschlossen haben, z. B. Psychologen, Ärzte, Lehrer, Seelsorger, Krankenschwestern, Sozialberater, Ergo- oder Physiotherapeuten oder Erzieher bzw. Psychologinnen, Ärztinnen, Lehrerinnen, Seelsorgerinnen, Krankenpfleger, Sozialberaterinnen, Ergo- oder Physiotherapeutinnen oder Erzieherinnen.

Die Zulassung gründet sich zudem auf ein persönliches Gespräch (Infotreffen), bei dem Reife, Motivation und Berufserfahrungen ermittelt werden, um zu beurteilen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin ausreichend geeignet ist.

Quote 2.a

Bewerber bzw. Bewerberinnen, die eine nicht einschlägige Hochschulausbildung (von mindestens 3 Jahren Dauer) abgeschlossen haben, welche nicht in den Fachbereichen Psychologie, Pädagogik oder Gesundheits- und Sozialwesen angesiedelt ist.

Die Zulassung gründet sich auf ein persönliches Gespräch (Infotreffen), bei dem Reife, Motivation und Berufserfahrungen ermittelt werden, um zu beurteilen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin ausreichend geeignet ist.

Sonderzulassung – Quote 2.b

Bewerber bzw. Bewerberinnen aus anderen Berufsgruppen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, können gegebenenfalls eine Sonderzulassung erhalten, die sich auf eine Gesamtbeurteilung ihrer individuellen Qualifikationen gründet. Zudem können sich Bewerber bzw. Bewerberinnen aus anderen Berufsgruppen durch die Teilnahme an der Weiterbildung „Verantwortung statt Gehorsam“ für die Ausbildung qualifizieren.

Voraussetzung für die Sonderzulassung ist, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin seine bzw. ihre  Ausbildung durch die Absolvierung von Kursen an einer tertiären Bildungseinrichtung oder Hochschule (z. B. einer Fernuniversität, einer höheren Fachschule für Sozialberufe, einer höheren Fachschule für Krankenpflege o. Ä.) in folgenden Bereichen ergänzt:

  • Psychologie
  • Management
  • persönliche Entwicklung
  • Therapie, Supervision

Die Zulassung gründet sich zudem auf ein persönliches Gespräch (Infotreffen), bei dem Reife, Motivation und Berufserfahrungen ermittelt werden, um zu beurteilen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin ausreichend geeignet ist.

Diese Gesamtbeurteilung erfolgt ausgehend von einer Bewertung der Voraussetzungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin auf folgenden Gebieten: Alter, Reife, Berufserfahrung, Ausbildung und sonstige Erfahrung.

1) Alter

Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat bei Beginn der Ausbildung mindestens das 30. Lebensjahr vollendet.

2) Reife

Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat durch seine Lebenserfahrung eine Reife entwickelt, die ihn bzw. sie dazu qualifiziert, zur Ausbildung zugelassen zu werden. Ausgehend von einem Dialog entscheidet die Ausbildungseinrichtung, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin wohl ausgereifte Reflexionen über seine bzw. ihre eigene Lebenserfahrung anzustellen vermag.

3) Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige menschenbezogene berufliche Tätigkeit beispielsweise im Bereich Management, einschließlich des Personalmanagements, Beratertätigkeiten, anerkannter Alternativbehandlungen und dergleichen.

4) Ausbildung

Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat eine lange oder mittellange Ausbildung absolviert und kann gewisse Kenntnisse in einschlägigen psychologischen und therapeutischen Theorien nachweisen.

Als Nachweis für Kenntnisse in einschlägigen psychologischen und therapeutischen Theorien gelten zum Beispiel:

  • früher absolvierte therapeutische Ausbildungen
  • an Universitäten und Hochschulen absolvierte Kurse pädagogischen und/oder psychologischen Inhalts
  • erwachsenenpädagogische Kurse
  • an Abendvolkshochschulen oder Volkshochschulen absolvierte Kurse pädagogischen oder psychologischen Inhalts
  • Vorbereitungskurs der Ausbildungseinrichtung
  • Hochschulvorbereitungskolleg in der Fachrichtung Psychologie
5) Sonstige Erfahrung

Beispielsweise Aufenthalte in Entwicklungsländern oder andere Auslandsaufenthalte längerer Dauer, Tätigkeit als Pflegeeltern, freiwillige Sozialarbeit, in beruflichen Zusammenhängen absolvierte Eigentherapie und/oder Supervision von hinreichendem Umfang.

Weitere für alle Bewerber bzw. Bewerberinnen geltende Anforderungen

Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre Erfahrung in der berufspraktischen Anwendung seiner Ausbildung besitzen.

Andere einschlägige Berufserfahrungen, die mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung in einer menschenbezogenen beruflichen Tätigkeit beinhalten, können als Vorbildung angerechnet werden. Hierzu zählen etwa:

  • Sozialarbeit in Deutschland und in Entwicklungsländern
  • Lehrtätigkeit oder andere pädagogische Tätigkeiten
  • Personalentwicklung
  • sonstige einschlägige Berufserfahrungen

Die Berufserfahrungen können auch durch freiwillige unentgeltliche Tätigkeiten erworben worden sein, die einer mindestens 3-jährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

Nachweise und Fristen

Die Bewerber bzw. die Bewerberin müssen schriftliche Nachweise dafür vorlegen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen, so u. a. einen Lebenslauf, Abschlusszeugnisse, ggf. Kursteilnahmebescheinigungen sowie Nachweise der Berufserfahrung (z. B. Anstellungsverträge, Empfehlungsschreiben usw.) und der Kenntnisse in psychologischen und therapeutischen Theorien und Grundsätzen.

Eine mündlich gemachte Zusage hinsichtlich der Zulassung und ein ggf. übermittelter Ausbildungsvertrag sind nur dann gültig, wenn vollständige Bewerbungsunterlagen eingereicht wurden, die den oben aufgeführten Zulassungskriterien entsprechen und diese erfüllen, und die im Vertrag und den Folgeschreiben angegebenen Zahlungsbedingungen und Fristen eingehalten werden.

Infotreffen

Es werden regelmäßig Infotreffen veranstaltet. Die Teilnahme an einem Infotreffen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung. Das Datum des nächsten Infotreffens wird jeweils auf der Website www.ddif.de. angekündigt. Für eine Teilnahme ist eine Anmeldung erforderlich. Die Infotreffen dauern ca. 2 Stunden.

Die erste Hälfte des Treffens besteht in einer gegenseitigen Vorstellung. Ein oder zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Instituts (der Ausbildungsleiter bzw. -leiterin und eine Lehrkraft) stellen sich selbst vor und berichten über ihre jeweiligen Funktionen. Die Bewerber bzw. Bewerberinnen werden dazu aufgefordert, sich ihrerseits vorzustellen und ein wenig über ihre allgemeine Lebenssituation zu berichten (berufliche Situation, Familienstand usw.), ihre Motivation zur Absolvierung einer therapeutischen Ausbildung darzulegen, anzugeben, ob sie eine Therapie durchlaufen haben, und welches Hintergrundwissen sie auf dem Gebiet der Psychologie und Psycho- bzw.Familientherapie besitzen.

In der zweiten Hälfte des Treffens steht die Ausbildung selbst im Mittelpunkt und die Bewerber bzw. Bewerberinnen erhalten die Möglichkeit, Fragen zur Ausbildung und zum zugesandten Präsentationsmaterial zu stellen. Ehepartner und -partnerinnen, Lebensgefährten und -gefährtinnen sowie Freund oder Freundin sind zu den Treffen herzlich eingeladen.

In der Woche nach dem Bewerbertreffen kann der Bewerber bzw. die Bewerberin erfahren, ob er bzw. sie zugelassen werden kann oder nicht.

Sollte eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Eignung oder Qualifikationen des Bewerbers oder der Bewerberin bestehen, kann der bzw. die Betreffende ein Klärungsgespräch mit zwei Mitgliedern des Lehrkörpers durchlaufen, in dessen Rahmen die Zulassungsmöglichkeiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin eingehend ausgelotet werden.

Wird ein Bewerber bzw. eine Bewerberin als geeignet eingestuft, wird ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag unterzeichnet. Teil des Vertrags ist eine Erklärung über die Einhaltung ethischer Regeln gegenüber Klienten, Klientinnen, Kollegen, Kolleginnen  und Einrichtungen und die Einhaltung der Schweigepflicht zu unterzeichnen, da sämtliche in der Ausbildungsgruppe und am Institut erörterten persönlichen Themen der Schweigepflicht unterliegen.

2. Beurlaubung und Abwesenheit

Die Ausbildung ist binnen eines Zeitraums von 6 Jahren zu absolvieren. Beurlaubungen oder Befreiungen von dieser zeitlichen Auflage werden nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt, beispielsweise bei Krankheit, Geburt eines Kindes o. Ä. Eine Beurlaubung von der Ausbildung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt und kann jeweils für maximal ein Jahr beantragt werden. Eine Befreiung von der Ausbildungshöchstdauer von 6 Jahren wird nur nach einer konkreten individuellen Beurteilung unter Berücksichtigung des individuellen Ausbildungsverlaufs gewährt. Eine Beurlaubung befreit den Betreffenden oder die Betreffende nicht grundsätzlich von der Zahlungsverpflichtung. Im Falle einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ausbildungsgebühren während des Beurlaubungszeitraums wird die Zahlung bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Ausbildungsgangs zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisen aufgeschoben. Die Leitung des Instituts kann einem Ausbildungsteilnehmer bzw. einer -teilnehmerin eine Beurlaubung auferlegen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. Die Bedingungen für die Beurlaubung werden zum Zeitpunkt der Auferlegung vom Lehrkörper festgelegt und vom Ausbildungsleiter bzw. -leiterin genehmigt. Abwesenheiten von der Ausbildung werden registriert und dürfen ein festzulegendes Maß pro Jahr nicht überschreiten. Eventuelle Abwesenheiten können ggf. gegen Entrichtung einer Gebühr in der nachfolgenden Ausbildungsgruppe nachgeholt werden.

Abbruch/AbmeldungDetails
Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Leitung des Instituts beschließen, einen Ausbildungsteilnehmer bzw. eine -teilnehmerin aus dem Ausbildungsvertrag zu entlassen, wenn sie nach einer Gesamtbeurteilung zu der Auffassung gelangt ist, dass der betreffende Teilnehmer bzw. die betreffende Teilnehmerin nicht imstande ist, die mit der Ausbildung verbundenen Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen. Im Falle einer Aufhebung des Vertrags endet die Zahlungsverpflichtung mit dem Ablauf des jeweiligen Monats.